Wie jeder eingetragene Verein müssen auch wir eine Satzung haben. Damit Du Dir ein besseres Bild von der AHA machen kannst, haben wir sie hier komplett zum Nachlesen online gestellt.
Insbesondere bevor Du Mitglied wirst, solltest Du Dir unsere Satzung einmal durchgelesen haben.

ALLGEMEINE HOMOSEXUELLE ARBEITSGEMEINSCHAFT e.V.

Satzung

Die folgende Neufassung der Satzung wurde am 24. Mai 2020 von der Mitgliederversammlung des AHA-Berlin e.V. beschlossen.

Präambel

Der Begriff »Mitglied« ist in dieser Satzung neutral zu verstehen und bezeichnet juristische und natürliche Personen unabhängig ihres Geschlechts.

§ 1 Name. Sitz. Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Allgemeine Homosexuelle Arbeitsgemeinschaft (AHA-Berlin) e.V.« und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
  2. Er ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
  3. Der Verein hat den Zweck, sich mit den individuellen und gesellschaftlichen Problemen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans* und queeren Menschen zu befassen und in jeder Hinsicht Hilfestellung zu leisten, um diese Probleme lösen zu helfen.
  4. Ein gleichrangiges Ziel ist es, die in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans* und queere Menschen abzubauen, um das Leben dieser Menschen in unserer Gesellschaft zu normalisieren.
  5. Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein durch seine Mitglieder Einrichtungen schaffen, erhalten und fördern, die diesem Zweck entsprechen (z.B. Vereinslokal, Infocafé o.ä).
  6. Diese Ziele umfassen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen für die Mitglieder des Vereins zum Zweck der Information und Verbesserung der Kommunikation;
    2. die Durchführung von allgemein zugänglichen Kulturveranstaltungen von und mit Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans* bzw. queeren Menschen als Kulturschaffenden, um zu ermöglichen, dass Inhalte zu homosexuellen, queeren und Trans*themen an die Öffentlichkeit getragen werden können;
    3. die Einrichtung, Unterhaltung und Förderung einer individuellen Informations- und Beratungsstelle unter Mitarbeit von Sozialarbeiterlnnen, PsychologInnen, JuristInnen, TheologInnen und MedizinerInnen. Von dieser Einrichtung kann und soll außer Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans* und queeren Menschen auch jede Bürgerin/jeder Bürger kostenlos Gebrauch machen, die/der in irgendeiner Form mit den Problemen der sexuellen Identität konfrontiert wird, z.B. Eltern, ErzieherInnen, Firmen oder bereits bestehende karitativ und sozial wirkende Institutionen;
    4. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Podiumsdiskussionen und Seminare von SoziologInnen, PsychologInnen, JuristInnen, konfessionellen VertreterInnen, MedizinerInnen u.a., weiterhin durch Pressekonferenzen und Mitarbeit an Rundfunk- und Fernsehsendungen zum Thema Sexualerziehung, Minderheitenprobleme u.a. die, insbesondere zu den Themen Homosexualität, Trans* und queere Themen, in aufklärender Weise auf die Bevölkerung wirksam werden soll;
    5. die Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden, Institutionen und Organisationen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sowie organisierte Personen- und Interessenverbände werden.
  2. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann nur mit Begründung erfolgen. Gegen eine Ablehnung ist in den darauffolgenden zwei Mitgliederversammlungen Widerspruch möglich. Über die Annahme oder Ablehnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft besteht ab dem nächsten Monatsersten nach dem Aufnahmeantrag, wenn bis dahin über die Aufnahme entschieden wurde und der erste Quartalsbeitrag beim Verein eingegangen ist. Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung tritt vier Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft in Kraft.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod;
    2. Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, Kündigungsfrist vierzehn Tage zum Monatsende);
    3. Ausschluss (durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder es den Verein finanziell stark schädigt. Das ausgeschlossene Mitglied ist in Textform und mit einer Begründung zu benachrichtigen. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung). Das ausgeschlossene Mitglied kann sich an das Plenum wenden. Dieses kann einen Ausschluss bis zur entscheidenden Mitgliederversammlung aussetzen.
    4. Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit wenigstens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Das gestrichene Mitglied ist zu benachrichtigen. Mahnungen und Benachrichtigungen gelten als erfolgt, sofern sie an die letzte, dem Verein vom Mitglied mitgeteilte Adresse gerichtet wurden. Ein Wiedereintritt ist möglich, wenn Beitragsrückstände nachgezahlt werden.
    5. Über die Ein- und Austritte, Ausschlüsse, Streichungen von der Mitgliederliste usw. ist das Plenum vom Vorstand regelmäßig zu informieren.
  5. Es sind folgende Arten der Mitgliedschaft vorgesehen:
    1. die Vollmitgliedschaft, die ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung umfasst. Vollmitglied können nur natürliche Personen werden.
    2. die Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder zahlen zur finanziellen Förderung des Vereins einen Mitgliedsbeitrag, erhalten jedoch kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können juristische Personen sowie organisierte Personen- und Interessenverbände werden.
    3. die Ehrenmitgliedschaft. Ein Ehrenmitglied ist von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgenommen, erhält aber trotzdem ein den Vollmitgliedern gleichberechtigtes Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr vergeben. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die zum Zeitpunkt der Ernennung aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen und sich für die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden durch den Vorschlag von mindestens drei Mitgliedern bis spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung nominiert und von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Nominierungen sammelt der Vorstand und legt sie in gleichberechtigter Form der Mitgliederversammlung vor.
  6. Auf Antrag an den Vorstand kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft bis zu zwölf Monate lang ruhen lassen. In dieser Zeit ist er von den Rechten und Pflichten entbunden, wird aber zu Versammlungen eingeladen, allerdings ruht das Stimmrecht. Danach wird das Mitglied wieder automatisch als Vollmitglied geführt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Aufgaben

  1. Von den Voll- und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Über Beitragsermäßigungen, Stundungen oder Befreiungen entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder soll mindestens der höchsten Stufe des Mitgliedsbeitrags für Vollmitglieder entsprechen.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (MV),
  2. der Vorstand,
  3. das Plenum,
  4. der Ältestenrat.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der MV hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Vollmachtgebung und Vertretung ist ausgeschlossen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Die Aufgaben und Rechte der MV sind insbesondere:
    1. Wahl des Vorstands;
    2. Wahl von drei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands und der KassenprüferInnen;
    4. Erstellung von Richtlinien für den Vorstand;
    5. Festsetzung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans;
    6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit;
    7. Beschluss der Geschäftsordnungen;
    8. alleinige Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    9. alleiniges Recht zur Satzungsänderung;
    10. Recht auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
    11. Recht auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung;
    12. Ernennung der Ehrenmitglieder;
    13. Beschluss der Kassenordnung.
  3. Vor jeder ordentlichen MV erfolgt gemäß den Regularien der Kassenordnung eine Kassenprüfung, bei der mindestens zwei KassenprüferInnen anwesend sein müssen. Eine Kassenprüfung kann jederzeit erfolgen, wenn zwei der gewählten KassenprüferInnen es verlangen.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die MV wird vom Vorstand einberufen und tritt mindestens zweimal jährlich, einmal davon im ersten Quartal, zusammen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher in Textform mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 8 Beschlußfassung der MV

  1. Die MV wird von einem Mitglied geleitet, das von der MV bestellt wird.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der KassenprüferInnen und der Ehrenmitglieder sind geheim durchzuführen.
  4. Die MV ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen.
  5. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die MV fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder Auflösung des Vereins sind nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Diesbezügliche Anträge müssen beim Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingegangen sein.
  7. Für Wahlen, außer den Wahlen zum Vorstand gemäß § 10, gilt Folgendes:
    1. Sie sind in der Regel als Einzelwahlen bezüglich der jeweiligen Funktion in einem gesonderten Wahlgang durchzuführen.
    2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
    3. Hat keine Bewerberin/kein Bewerber diese Mehrheit erreicht, so findet zwischen den BewerberInnen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt; gewählt ist die Bewerberin/der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.
    4. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die-/derjenige zieht, die/der den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt.
  8. Die Ehrenmitglieder werden durch einfache Mehrheit gemäß § 8 (7) b gewählt. Hierbei entfallen jedoch die Stichwahl bzw. der Losentscheid.

§ 9 Außerordentliche MV

  1. Der Vorstand oder der Ältestenrat kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen.
  2. Eine außerordentliche MV muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe eintritt:
    1. das Interesse des Vereins es erfordert;
    2. eines der anderen Vereinsorgane oder die Kassenprüfer dies fordern;
    3. dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder mindestens zwanzig Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird;
    4. das Geldvermögen des Vereins abweichend vom Haushaltsplan innerhalb von sechs Monaten um mehr als fünfzig Prozent sinkt.
  3. Bei außerordentlicher Dringlichkeit (Gefahr in Verzug) kann die Ladungsfrist auf 48 Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung der Ladungsfrist ist von der außerordentlichen MV zu ratifizieren.
  4. Kommt der Vorstand der Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen MV nicht innerhalb von sieben Tagen nach, so kann die außerordentliche MV auch durch den Ältestenrat einberufen werden.
  5. Dem Ältestenrat ist zum Zwecke der Einladung zu einer außerordentlichen MV jederzeit und umgehend Zugang zu einer aktuellen und vollständigen Liste der Mitglieder und ihrer zuletzt bekannten Adressen zu gewähren.
  6. Für eine außerordentliche MV gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.

§ 10 Vorstand

  1. Der aus mindestens drei und höchstens sechs Vollmitgliedern bestehende Vorstand wird auf ein Jahr nach folgendem Verfahren gewählt und bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist:
    1. Zur Wahl stellen können sich nur Mitglieder, welche dem Verein seit mindestens zwölf Monaten angehören.
    2. Im Falle einer Verhinderung aus wichtigem Grunde ist eine schriftliche Kandidatur zulässig. Der/die Gewählte muss fernmündlich oder in Textform spätestens während der Versammlung die Wahl annehmen.
    3. Jede/Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind.
    4. Sie/Er darf für jede Bewerberin und jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben.
    5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, aber mindestens fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen.
    6. Können in einem Wahlgang nicht mehr als zwei Vorstandssitze besetzt werden, wird für die frei gebliebenen Plätze ein neuer Wahlgang eröffnet. Es können zusätzlich zu den bereits vorgeschlagenen BewerberInnen weitere nominiert werden.
    7. Haben zwei oder mehrere BewerberInnen für den letzten Platz die gleiche Stimmzahl, so findet zwischen diesen BewerberInnen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die-/derjenige zieht, die/der den Vorsitz der MV führt.
    8. Besteht der Vorstand nicht aus sechs Personen, so ist eine Nachwahl auf einer MV möglich. Dies ändert nichts an der Amtszeit des regulär gewählten Vorstands, mit dessen Ende auch die der Nachgewählten endet.
  2. Der Vorstand arbeitet kollegial zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen Vorstandsmitglieds, das am längsten durchgängig dem Vorstand angehört.
  3. Beschlüsse, welche die Außenwirkung des Vereins oder den Charakter seiner Angebote verändern, beziehungsweise zu einer Abweichung vom geltenden Haushaltsplan führen, können ausschließlich im Rahmen eines öffentlichen Plenums getroffen werden.
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und setzt die Beschlüsse der Vereinsorgane um.
  6. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben, zum Beispiel die Kassenführung, unter sich oder seinen Vereinsmitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Durchführung einsetzen. Das entbindet ihn nicht von seiner Gesamtverantwortung gemäß §10 (4).
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus und ist die Mindeststärke des Vorstands nicht mehr gegeben, so ist der Vorstand berechtigt, sich höchstens um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit dieses Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten MV.
  8. Der amtierende Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer ordentlichen oder außerordentlichen MV mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Anschließend ist ein neuer Vorstand gemäß §10 (1) zu wählen, ansonsten ist die Abwahl ungültig. Die Abwahl muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Versammlung genannt sein. Ein Abwahlantrag muss mindestens 21 Tage vor der MV eingereicht werden und ist zwingend auf die Tagesordnung zu nehmen.
  9. §10 (8) gilt analog für die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder. Die Verpflichtung zur Neuwahl entfällt, sofern nach der Abwahl die Mindeststärke des Vorstands gewahrt ist.

§ 11 Plenum

  1. Zwischen den Mitgliederversammlungen wird auf dem offenen AHA-Plenum die laufende Vereinsarbeit besprochen und organisiert. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll bei jedem Plenum anwesend sein.
  2. Grundsatzentscheidungen, den Vereinszweck betreffend, Satzungsänderungen und dergleichen mehr können auf dem Plenum vorbereitet werden, bedürfen aber einer endgültigen Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung.
  3. Das Plenum findet mindestens einmal monatlich an einem, im Verein hinreichend bekannt zu machenden, regelmäßigen Termin statt, zu dem nicht eigens eingeladen werden muss. Zu außerordentlichen Plena ist mindestens drei Tage vorher einzuladen.
  4. Die Tagesordnung des Plenums wird am Anfang der Sitzung erstellt.
  5. Gäste sind beim Plenum zugelassen, stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. Das Plenum ist grundsätzlich öffentlich. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein weitgehender Konsens aller Anwesenden wird angestrebt.
  7. Das Plenum kann per Mehrheitsbeschluss Entscheidungen an eine Mitgliederversammlung delegieren und die Einberufung einer solchen verlangen.
  8. Das Plenum darf kassenwirksame Entscheidungen nur im Rahmen des Jahreshaushaltsplans treffen.
  9. Der Vorstand kann gegen Beschlüsse des Plenums ein Veto einlegen und diese damit aussetzen. In diesem Fall wird die Beschlussfassung automatisch an eine Mitgliederversammlung delegiert.
  10. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine Beschlussfassung auf ein nachfolgendes Plenum vertagt werden. Eine erneute Vertagung ist danach aber ausgeschlossen.
  11. Aus dem Plenum heraus können Arbeitsgemeinschaften oder Kommissionen gebildet werden, die ihm zuarbeiten.

§ 12 Ältestenrat

  1. Dem Ältestenrat gehören automatisch die zehn langjährigsten Vereinsmitglieder an, die nicht im Vorstand sind. Die Zusammensetzung des Ältestenrates ist im Verein in Textform bekannt zu machen.
  2. Er tritt selbstständig dann zusammen, wenn gravierende Konflikte im Verein auftreten und bemüht sich um Ausgleich.
  3. Ist ein Vorstand nicht mehr handlungsfähig, missachtet die Satzung oder handelt gegen die Voten von Mitgliederversammlungen und Plena, kann der Ältestenrat zusammentreten und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geladene Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse trifft er mit einfacher Mehrheit. Diese müssen protokolliert und im Verein bekannt gemacht werden.

§ 13 Niederschriften. Beurkundungen

  1. Über jede MV wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Leiterin/vom Leiter der Versammlung und der Protokollführerin/dem Protokollführer, zu unterzeichnen ist. Diese ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen.
  2. Sofern die Satzung nichts anderes regelt, sind alle Beschlüsse der anderen Vereinsorgane in Textform abzufassen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 14 Sonstige Vorschriften

  1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind in einem ordentlichen und ggf. außerordentlichen Jahreshaushaltsplan zu veranschlagen, der von der Mitgliederversammlung ratifiziert werden muss. Wird kein Haushaltsplan aufgestellt, gilt der Vorjahresplan fort.
  2. Etwaige Gewinne (z.B. aus einem Zweckbetrieb wie z.B. Vereinslokal, Infocafé o.ä.) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwandt werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an den Verein »Homosexuelle Selbsthilfe e.V.« mit Sitz in Berlin.